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FHGG
CH-LU
§ 10 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Allgemeines
Steuerung - Budget - Festsetzung
§ 10 FHGG · Allgemeines
1. Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen mit dem Budget die Leistungen der Gemeinde und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
2. Der Entwurf des Budgets ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr.
3. In Gemeinden, in denen die Stimmberechtigten ihre Befugnisse im Urnenverfahren ausüben, führt der Gemeinderat vorgängig eine Orientierungsveranstaltung durch. In ausserordentlichen Situationen gemäss § 18 Absatz 2bis des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 informiert der Gemeinderat die Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht.