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155 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen - Mitteilung an die Bundesbehörde

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§ 8 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen · Mitteilung an die Bundesbehörde

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft teilt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Namen der bewohnten Orte mit, die im amtlichen Verkehr der Bundesverwaltung verwendet werden.

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