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155 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen - Verzeichnis

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§ 5 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen · Verzeichnis

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erstellt über die Ortsnamen in der festgesetzten Schreibweise ein Verzeichnis und stellt dieses der Leitung der Grundbuchverwaltung und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu.

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