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155 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen - Festsetzung der Schreibweise

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§ 4 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen · Festsetzung der Schreibweise

1. Die Nomenklaturkommission prüft unter Berücksichtigung der ortsüblichen Aussprache und der Regeln der Schreibweise die Ortsnamen auf ihre Richtigkeit, bereinigt das Verzeichnis und stellt es der Gemeinde zu.

2. Es steht der Gemeinde frei, das Verzeichnis öffentlich bekannt zu machen und den Einwohnerinnen und Einwohnern in angemessener Weise die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen die Schreibweise der Ortsnamen zu erheben.

3. Die Gemeinde kann innert zwei Monaten nach Erhalt des Verzeichnisses Einwendungen gegen die Schreibweise bei der Nomenklaturkommission erheben.

4. Die Nomenklaturkommission entscheidet über die Schreibweise und stellt ihren Entscheid der Gemeinde zu.

5. Die Gemeinde kann den Entscheid der Nomenklaturkommission nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anfechten.

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