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155 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen - Erhebung der Ortsnamen

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§ 3 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen · Erhebung der Ortsnamen

1. Im Rahmen der amtlichen Vermessung erhebt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die Ortsnamen nach Rücksprache mit der Gemeinde an Ort und Stelle.

2. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hält die Ortsnamen in einem Verzeichnis fest und übermittelt dieses der Dienststelle Raum und Wirtschaft zuhanden der Nomenklaturkommission.

3. In gleicher Weise ist bei Güterzusammenlegungen, bei der Erstellung von Einführungs- und Übersichtsplänen sowie bei andern Planbearbeitungen vorzugehen.

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