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155 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen - Nomenklaturkommission

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§ 1 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen · Nomenklaturkommission

1. Der Regierungsrat ernennt eine Nomenklaturkommission und deren Präsidentin oder Präsidenten.

2. Die Kommission besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienststelle Raum und Wirtschaft und der Grundbuchverwaltung sowie aus ein bis drei Fachleuten aus dem sprachlichen oder dem historischen Bereich, wobei die Sprachwissenschaft mit mindestens einer Fachperson vertreten sein muss.

3. Bei Abstimmungen stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit; bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

Nomenklaturkommission § 2 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen →

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