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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Gemeindeverbände, Korporationen und Kirchgemeinden
Umfang der Aufsicht
§ 8 Verordnung über die Gemeindeaufsicht · Gemeindeverbände, Korporationen und Kirchgemeinden
1. Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Gemeindeverbände, über die Korporationen und über die Christkatholische Kirchgemeinde Luzern sinngemäss nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Gemeinden aus.