Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Gemeindeverbände, Korporationen und Kirchgemeinden

Umfang der Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Gemeindeaufsicht · Gemeindeverbände, Korporationen und Kirchgemeinden

1. Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Gemeindeverbände, über die Korporationen und über die Christkatholische Kirchgemeinde Luzern sinngemäss nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Gemeinden aus.

← § 7 Verordnung über die Gemeindeaufsicht Allgemeine Aufsicht § 9 Verordnung über die Gemeindeaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →