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CH-LU
§ 6 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Ausübung der Aufsicht
Umfang der Aufsicht
§ 6 Verordnung über die Gemeindeaufsicht · Ausübung der Aufsicht
1. Die Aufsichtsbehörden können die Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht in Gruppen einteilen. Sie geben den Gemeinden die Einteilung bekannt und sorgen dafür, dass die aufsichtführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die einzelnen Gemeindegruppen periodisch wechseln.
2. Der Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.