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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
Umfang der Aufsicht
§ 5 Verordnung über die Gemeindeaufsicht · Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
1. Die Aufsichtsbehörden gemäss den §§ 1 und 2 können insbesondere
a. den Gemeindebehörden auf Verlangen Auskünfte erteilen,
b. den Gemeinden Wegleitungen und ähnliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen,
c. die Gemeinden und namentlich ihre Interessenverbände bei Massnahmen in der Weiterbildung unterstützen.
2. Vorbehalten bleiben die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.