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CH-LU
§ 4a Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Erstreckung von Fristen bei Gemeindeinitiativen
Zuständigkeiten
§ 4a Verordnung über die Gemeindeaufsicht · Erstreckung von Fristen bei Gemeindeinitiativen
1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erstreckt auf Gesuch des Gemeinderates die Fristen zur Behandlung von Gemeindeinitiativen.