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152 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Finanzaufsicht

Zuständigkeiten
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§ 2 Verordnung über die Gemeindeaufsicht · Finanzaufsicht

1. Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes übt als Dienststelle die Finanzaufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes aus.

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