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152 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Gemeindeaufsicht - Allgemeine Aufsicht

Zuständigkeiten
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§ 1 Verordnung über die Gemeindeaufsicht · Allgemeine Aufsicht

1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes übt als Dienststelle die allgemeine Aufsicht gemäss § 102 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 aus.

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