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150 GG CH-LU

§ 6a Gemeindegesetz (GG) - Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip

Organisation der Gemeinde - Allgemeines
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§ 6a GG · Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip

1. Die Einwohnergemeinde regelt in einem rechtsetzenden Erlass den Zugang zu amtlichen Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt oder erhalten hat, und gewährt den Zugang, soweit nicht besondere Vorschriften und überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

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