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150 GG CH-LU

§ 68 Gemeindegesetz (GG) - Verfahren

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindegebiet
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§ 68 GG · Verfahren

1. Bei Veränderungen im Gemeindegebiet sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten.

2. Der Beschluss über die Veränderung im Gemeindegebiet unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat genehmigt den Beschluss, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden entgegenstehen.

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