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150 GG CH-LU

§ 66a Gemeindegesetz (GG) - Abweichende Regelungen

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
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§ 66a GG · Abweichende Regelungen

1. Der Kantonsrat kann für die Nebenfolgen einer Vereinigung oder Teilung Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung festlegen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der Einzelheiten von Verfahren, wenn dies zur geordneten Durchführung einer Vereinigung oder Teilung angezeigt ist.

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