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150 GG CH-LU

§ 66 Gemeindegesetz (GG) - Verzicht auf Abgaben

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
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§ 66 GG · Verzicht auf Abgaben

1. Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Veränderung im Gemeindebestand veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.

2. Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.

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