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150 GG CH-LU

§ 65 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindebürgerrecht

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
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§ 65 GG · Gemeindebürgerrecht

1. Bei der Vereinigung wird das Gemeindebürgerrecht der aufgelösten Gemeinden von Gesetzes wegen durch das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde ersetzt.

2. Bei der Teilung einer Gemeinde bestimmen die beteiligten Gemeinden im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass, welches Bürgerrecht an die Stelle des Bürgerrechts der aufgelösten Gemeinden tritt.

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