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GG
CH-LU
§ 64a Gemeindegesetz (GG) - Sitzgarantie
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
§ 64a GG · Sitzgarantie
1. Die Gemeinden können vorsehen, dass beteiligten Gemeinden bei der Wahl der neuen Gemeindeorgane für die erste Amtsdauer nach der Vereinigung oder Teilung ein oder mehrere Sitze garantiert werden.
2. Der Kantonsrat genehmigt die Regelung des Wahlverfahrens durch Kantonsratsbeschluss.