150
GG
CH-LU
§ 64 Gemeindegesetz (GG) - Wahl der neuen Gemeindeorgane
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
§ 64 GG · Wahl der neuen Gemeindeorgane
1. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden wählen die neuen Gemeindeorgane vor Inkrafttreten der Vereinigung oder Teilung.
2. Für die Bildung der Wahlkreise sind die Verhältnisse nach der Vereinigung oder Teilung massgebend.