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150 GG CH-LU

§ 63 Gemeindegesetz (GG) - Amtsdauer der Gemeindeorgane

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
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§ 63 GG · Amtsdauer der Gemeindeorgane

1. Die Amtsdauer der Gemeindeorgane endet mit der Vereinigung oder der Teilung der Gemeinden.

2. Die Stimmberechtigten können frühestens mit der Zustimmung zur Vereinigung oder Teilung der Gemeinden die Amtsdauer der von ihnen gewählten Organe bis zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Teilung verlängern. Über eine Verlängerung der Amtsdauer des Gemeinderates und eines allfälligen Gemeindeparlaments ist bis spätestens 30. Juni des Vorwahljahres zu beschliessen.

3. Soweit der Gemeinderat für die Wahl von Organen zuständig ist, kann er deren Amtsdauer bis zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Teilung verlängern.

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