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150 GG CH-LU

§ 62 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsnachfolge

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
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§ 62 GG · Rechtsnachfolge

1. Die vereinigte Gemeinde übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven.

2. Bei der Teilung einer Gemeinde regeln die beteiligten Gemeinden die Zuteilung der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens mit Aktiven und Passiven der aufzulösenden Gemeinde im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass.

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