§ 61 Gemeindegesetz (GG) - Mitwirkung des Kantons
§ 61 GG · Mitwirkung des Kantons
1. Die in der Verfassung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons bleiben vorbehalten.
2. Von den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschlossene Vereinigungen und Teilungen von Gemeinden können nicht vor der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft treten.
3. Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung oder die Teilung unzweckmässig ist.
4. Eine Gemeinde kann dem Kantonsrat einen Antrag auf Vereinigung oder Teilung nach § 74 Absatz 3 der Kantonsverfassung zur Beschlussfassung vorlegen. Der Kantonsrat entscheidet durch Dekret. Können sich die betroffenen Gemeinden bei der weiteren Regelung der Ausgestaltung und der Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung nicht einigen, beschliesst der Kantonsrat diese auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss.