150
GG
CH-LU
§ 60 Gemeindegesetz (GG) - Vertrag, rechtsetzender Erlass
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
§ 60 GG · Vertrag, rechtsetzender Erlass
1. Bei der Vereinigung oder Teilung von Gemeinden sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten.
2. Wird eine Gemeinde in mehrere neue Gemeinden aufgeteilt, beschliessen die Stimmberechtigten die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Teilung in einem rechtsetzenden Erlass.