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GG
CH-LU
§ 59 Gemeindegesetz (GG) - Einleitung des Verfahrens
Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
§ 59 GG · Einleitung des Verfahrens
1. Die Stimmberechtigten oder die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können das Verfahren einleiten.