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150 GG CH-LU

§ 59 Gemeindegesetz (GG) - Einleitung des Verfahrens

Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet - Veränderungen im Gemeindebestand
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§ 59 GG · Einleitung des Verfahrens

1. Die Stimmberechtigten oder die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können das Verfahren einleiten.

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