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150 GG CH-LU

§ 57 Gemeindegesetz (GG)

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Interkantonale Verhältnisse
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§ 57 GG

1. Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können mit Genehmigung des Regierungsrates

a. Luzerner Gemeinden mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen,

b. Luzerner Gemeinden ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten,

c. ausserkantonale Gemeinden Luzerner Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten.

2. Der Regierungsrat regelt Fragen aus der interkantonalen Beteiligung durch Vereinbarungen mit den andern Kantonen.

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