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150 GG CH-LU

§ 56 Gemeindegesetz (GG) - Begriff

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Gemeindeverband und Zweckverband - Zweckverband
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§ 56 GG · Begriff

1. Zweckverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden und der Kanton.

2. Soweit nicht ein Spezialgesetz abweichende Vorschriften enthält, gelten die Vorschriften über den Gemeindeverband auch für den Zweckverband. Auf die Beschlussfassung und die Vertretung des Kantons sind sinngemäss die für interkantonale Vereinbarungen geltenden Regeln anwendbar.

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