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150 GG CH-LU

§ 54 Gemeindegesetz (GG) - Mitwirkung der Gemeinde im Gemeindeverband

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Gemeindeverband und Zweckverband - Gemeindeverband
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§ 54 GG · Mitwirkung der Gemeinde im Gemeindeverband

1. Die Gemeinde wirkt bei den Beschlüssen des Gemeindeverbands durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung mit. Sie

a. wählt die Vertretung, gibt ihr Ziele vor und kontrolliert ihre Tätigkeit,

b. kann durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung Anträge stellen, insbesondere auf Änderung der Statuten, gegebenenfalls auf Erlass von Rechtssätzen und auf die Auflösung des Gemeindeverbands,

c. erteilt ihrer Vertretung vor wichtigen Beschlüssen des Gemeindeverbands gemäss Absatz 2 die erforderlichen Ermächtigungen.

2. Die Gemeindevertretung informiert die Gemeinde periodisch über die Verbandstätigkeiten. Sie holt vor Beschlüssen, die in den Statuten oder der Rechtsordnung der Gemeinde als wichtig bezeichnet werden, die erforderlichen Ermächtigungen bei der Gemeinde ein.

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