150
GG
CH-LU
§ 53 Gemeindegesetz (GG) - Verpflichtung zum Beitritt oder zur Aufnahme
Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Gemeindeverband und Zweckverband - Gemeindeverband
§ 53 GG · Verpflichtung zum Beitritt oder zur Aufnahme
1. Die zuständige kantonale Behörde kann aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage unter Regelung der Abgeltungspflicht für die beitretende Gemeinde
a. eine Gemeinde zum Beitritt zu einem Gemeindeverband verpflichten,
b. einen Gemeindeverband zur Aufnahme einer Gemeinde verpflichten.
2. Kommt der Beitritt innert der angesetzten Frist nicht zustande, wird die Beitrittserklärung oder der Aufnahmebeschluss von der im Spezialgesetz bezeichneten kantonalen Behörde nach den Regeln über die Ersatzvornahme verfügt.