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150 GG CH-LU

§ 52 Gemeindegesetz (GG) - Gründung und nachträglicher Beitritt

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Gemeindeverband und Zweckverband - Gemeindeverband
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§ 52 GG · Gründung und nachträglicher Beitritt

1. Die Gemeinden, die einen Gemeindeverband gründen wollen, genehmigen den Statutenentwurf und bewilligen allfällige von ihnen zu leistende Geld- oder Sacheinlagen. Sie bezeichnen ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung und erteilen ihr die für die Gründung erforderliche Ermächtigung.

2. Ein Gemeindeverband entsteht durch den Gründungsbeschluss der Gründungs-Delegiertenversammlung. Dieser enthält mindestens

a. den Willen, den Gemeindeverband zu gründen und als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu bestehen,

b. die Annahme der Statuten,

c. die Bestellung der Verbandsleitung und der Kontrollstelle,

d. allfällige Bestimmungen über Geld- oder Sacheinlagen.

3. Der nachträgliche Beitritt einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband erfolgt durch den Aufnahmebeschluss der Delegiertenversammlung. Die Absätze 1 und 2 finden auf das Beitrittsverfahren sinngemäss Anwendung.

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