§ 52 Gemeindegesetz (GG) - Gründung und nachträglicher Beitritt
§ 52 GG · Gründung und nachträglicher Beitritt
1. Die Gemeinden, die einen Gemeindeverband gründen wollen, genehmigen den Statutenentwurf und bewilligen allfällige von ihnen zu leistende Geld- oder Sacheinlagen. Sie bezeichnen ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung und erteilen ihr die für die Gründung erforderliche Ermächtigung.
2. Ein Gemeindeverband entsteht durch den Gründungsbeschluss der Gründungs-Delegiertenversammlung. Dieser enthält mindestens
a. den Willen, den Gemeindeverband zu gründen und als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu bestehen,
b. die Annahme der Statuten,
c. die Bestellung der Verbandsleitung und der Kontrollstelle,
d. allfällige Bestimmungen über Geld- oder Sacheinlagen.
3. Der nachträgliche Beitritt einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband erfolgt durch den Aufnahmebeschluss der Delegiertenversammlung. Die Absätze 1 und 2 finden auf das Beitrittsverfahren sinngemäss Anwendung.