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150 GG CH-LU

§ 50 Gemeindegesetz (GG) - Organe

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Gemeindeverband und Zweckverband - Gemeindeverband
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§ 50 GG · Organe

1. Der Gemeindeverband verfügt über mindestens folgende Organe

a. Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Mitglied (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich,

b. Verbandsleitung, bestehend aus mindestens einer Person; diese darf nicht der Delegiertenversammlung angehören,

c. * Kontrollstelle mit den im FHGG umschriebenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans.

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