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GG
CH-LU
§ 50 Gemeindegesetz (GG) - Organe
Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Gemeindeverband und Zweckverband - Gemeindeverband
§ 50 GG · Organe
1. Der Gemeindeverband verfügt über mindestens folgende Organe
a. Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Mitglied (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich,
b. Verbandsleitung, bestehend aus mindestens einer Person; diese darf nicht der Delegiertenversammlung angehören,
c. * Kontrollstelle mit den im FHGG umschriebenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans.