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150 GG CH-LU

§ 49 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindeverband mit mehreren Aufgaben

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Gemeindeverband und Zweckverband - Gemeindeverband
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§ 49 GG · Gemeindeverband mit mehreren Aufgaben

1. Die Statuten eines Gemeindeverbands mit mehreren Aufgaben können vorsehen, dass sich nicht alle Mitglieder an allen Aufgaben beteiligen müssen.

2. Über die Aufgaben mit freiwilliger Beteiligung ist eine eigene Rechnung zu führen. Die an diesen Aufgaben nicht beteiligten Gemeinden haben im entsprechenden Aufgabenbereich kein Stimmrecht und keine Mitfinanzierungspflicht.

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