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150 GG CH-LU

§ 47 Gemeindegesetz (GG) - Öffentlich-rechtliche Verträge

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Verträge
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§ 47 GG · Öffentlich-rechtliche Verträge

1. Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.

2. Sie kann durch öffentlich-rechtliche Verträge insbesondere einfache Gesellschaften des öffentlichen Rechts gründen und ihnen gemeinsam zu erfüllende öffentliche Aufgaben übertragen. Die Artikel 530 ff. des schweizerischen Obligationenrechts sind als kantonales öffentliches Recht anwendbar.

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