Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 GG CH-LU

§ 46 Gemeindegesetz (GG) - Privatrechtliche Verträge

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Verträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 GG · Privatrechtliche Verträge

1. Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche Verträge abschliessen.

2. In privatrechtlichen Verträgen können nicht vereinbart werden

a. Rechtssätze,

b. die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, insbesondere die Befugnisse zur Rechtsetzung oder zum Erlass von Entscheiden im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

← § 45 GG Gemeindegesetz (GG) - Gegenstand § 47 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →