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150 GG CH-LU

§ 44 Gemeindegesetz (GG) - Zusammenarbeitsformen und übertragbare Aufgaben

Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit - Allgemeines
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§ 44 GG · Zusammenarbeitsformen und übertragbare Aufgaben

1. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden erfüllen oder sie einem externen Leistungserbringer übertragen. Sie kann privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmungen gründen oder sich daran beteiligen.

2. Die Gemeinde kann die Befugnisse der Stimmberechtigten und die politischen Führungsaufgaben des Gemeinderates nicht übertragen.

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