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150 GG CH-LU

§ 42 Gemeindegesetz (GG) - Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes

Gemeindeinitiative
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§ 42 GG · Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes

1. Für die Einreichung und Erwahrung der Gemeindeinitiativen und die Abstimmungen der Stimmberechtigten gelten die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes.

2. Über Gemeindeinitiativen wird im gleichen Verfahren (Urnen- oder Versammlungsverfahren) abgestimmt wie über entsprechende Vorlagen des Gemeinderates.

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