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150 GG CH-LU

§ 41 Gemeindegesetz (GG) - Erstreckung der Fristen

Gemeindeinitiative
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§ 41 GG · Erstreckung der Fristen

1. Ist es dem Gemeinderat nicht möglich, eine Gemeindeinitiative fristgemäss zu behandeln, kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Fristen gemäss § 39 um maximal sechs Monate erstrecken.

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