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GG
CH-LU
§ 41 Gemeindegesetz (GG) - Erstreckung der Fristen
Gemeindeinitiative
§ 41 GG · Erstreckung der Fristen
1. Ist es dem Gemeinderat nicht möglich, eine Gemeindeinitiative fristgemäss zu behandeln, kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Fristen gemäss § 39 um maximal sechs Monate erstrecken.