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150 GG CH-LU

§ 40 Gemeindegesetz (GG) - Rückzug

Gemeindeinitiative
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§ 40 GG · Rückzug

1. Solange die Gemeindeabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenlisten ermächtigten Personen die Initiative vorbehaltlos oder zugunsten eines Gegenentwurfs des Gemeinderates zurückziehen.

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