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GG
CH-LU
§ 40 Gemeindegesetz (GG) - Rückzug
Gemeindeinitiative
§ 40 GG · Rückzug
1. Solange die Gemeindeabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenlisten ermächtigten Personen die Initiative vorbehaltlos oder zugunsten eines Gegenentwurfs des Gemeinderates zurückziehen.