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150 GG CH-LU

§ 4 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsetzung der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GG · Rechtsetzung der Gemeinden

1. Die Gemeinde beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen.

2. Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form einer Gemeindeordnung und von Reglementen; der Gemeinderat erlässt Verordnungen.

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