§ 38 Gemeindegesetz (GG) - Gegenstand, Form, Unterschriftenzahl
§ 38 GG · Gegenstand, Form, Unterschriftenzahl
1. Mit der Gemeindeinitiative können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt.
2. Die Gemeindeinitiative ist unzulässig für folgende Geschäfte
a. Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht,
b. * Beschluss über das Budget und den Steuerfuss,
c. Nachtragskredite,
d. Genehmigung von Rechnungen und Abrechnungen.
3. Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig.
4. Eine Gemeindeinitiative ist zustande gekommen, wenn sie die gültigen Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten aufweist, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber 10 und höchstens 500 Unterschriften. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine abweichende Regelung treffen.