150
GG
CH-LU
§ 36 Gemeindegesetz (GG) - Zeichnungsbefugnis
Organisation der Gemeinde - Gemeinsame Bestimmungen
§ 36 GG · Zeichnungsbefugnis
1. Die Gemeinde regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass.
2. Beschlüsse des Gemeinderates sind mindestens von einem Mitglied des Gemeinderates sowie vom Gemeindeschreiber oder von der Gemeindeschreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.