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150 GG CH-LU

§ 35 Gemeindegesetz (GG) - Eid und Gelübde

Organisation der Gemeinde - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 35 GG · Eid und Gelübde

1. Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, der Rechnungskommission sowie der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin legen den Eid oder das Gelübde ab.

2. Die Mitglieder des Gemeinderates leisten den Eid oder das Gelübde vor einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Aufsichtsbehörde. Bei Gemeinden mit Gemeindeparlament leisten sie den Eid oder das Gelübde vor dem Gemeindeparlament.

3. Die Gemeinden können das Nähere zur Vereidigung ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder regeln. Sie können insbesondere die Vereidigung der Mitglieder der Controlling-Kommission und der Bildungskommission vorsehen.

4. Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Absätze 1, 2 und 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 sinngemäss.

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