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GG
CH-LU
§ 34 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeiten
Organisation der Gemeinde - Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 GG · Unvereinbarkeiten
1. Unvereinbar in einer Person ist ein Amt
a. im Rechnungsprüfungsorgan oder in der Controlling-Kommission mit einem Amt im Gemeinderat oder einer Anstellung bei der Gemeinde,
b. als Gemeindeschreiber oder -schreiberin mit einem Amt im Gemeinderat,
c. * in der Bildungskommission mit einem Amt im Gemeinderat unter Vorbehalt von § 21 Absatz 3,
d. im Gemeindeparlament mit einem Amt im Gemeinderat.
2. Die Unvereinbarkeiten gemäss Staatsverfassung [7] wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft gelten auch im Verhältnis des Rechnungsprüfungsorgans und der Controlling-Kommission gegenüber dem Gemeinderat.
3. Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.