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150 GG CH-LU

§ 34 Gemeindegesetz (GG) - Unvereinbarkeiten

Organisation der Gemeinde - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 34 GG · Unvereinbarkeiten

1. Unvereinbar in einer Person ist ein Amt

a. im Rechnungsprüfungsorgan oder in der Controlling-Kommission mit einem Amt im Gemeinderat oder einer Anstellung bei der Gemeinde,

b. als Gemeindeschreiber oder -schreiberin mit einem Amt im Gemeinderat,

c. * in der Bildungskommission mit einem Amt im Gemeinderat unter Vorbehalt von § 21 Absatz 3,

d. im Gemeindeparlament mit einem Amt im Gemeinderat.

2. Die Unvereinbarkeiten gemäss Staatsverfassung [7] wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft gelten auch im Verhältnis des Rechnungsprüfungsorgans und der Controlling-Kommission gegenüber dem Gemeinderat.

3. Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

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