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150 GG CH-LU

§ 33a Gemeindegesetz (GG) - Wählbarkeit

Organisation der Gemeinde - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 33a GG · Wählbarkeit

1. In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Bildungskommission, die Rechnungskommission und die Controlling-Kommission ist wählbar, wer in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

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