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GG
CH-LU
§ 33a Gemeindegesetz (GG) - Wählbarkeit
Organisation der Gemeinde - Gemeinsame Bestimmungen
§ 33a GG · Wählbarkeit
1. In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Bildungskommission, die Rechnungskommission und die Controlling-Kommission ist wählbar, wer in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.