Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 GG CH-LU

§ 32 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze

Organisation der Gemeinde - Gemeindeverwaltung - Gemeindearchiv
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 GG · Grundsätze

1. Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Gemeinde zu führen.

2. Die Archivierung soll mit der dauernden Aufbewahrung und der Aufbereitung von Unterlagen einen Beitrag leisten zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die Forschung.

← § 31 GG Gemeindegesetz (GG) - Gegenstand § 33 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →