150
GG
CH-LU
§ 31 Gemeindegesetz (GG) - Anstellung und Voraussetzungen
Organisation der Gemeinde - Gemeindeverwaltung - Gemeindeschreiber oder -schreiberin
§ 31 GG · Anstellung und Voraussetzungen
1. Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an.
2. Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin kann angestellt werden, wer das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausbildung als Gemeindeschreiber oder -schreiberin und zur Erteilung des Fähigkeitszeugnisses.