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150 GG CH-LU

§ 31 Gemeindegesetz (GG) - Anstellung und Voraussetzungen

Organisation der Gemeinde - Gemeindeverwaltung - Gemeindeschreiber oder -schreiberin
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§ 31 GG · Anstellung und Voraussetzungen

1. Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an.

2. Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin kann angestellt werden, wer das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausbildung als Gemeindeschreiber oder -schreiberin und zur Erteilung des Fähigkeitszeugnisses.

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