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150 GG CH-LU

§ 30 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben

Organisation der Gemeinde - Gemeindeverwaltung - Gemeindeschreiber oder -schreiberin
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§ 30 GG · Aufgaben

1. Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe.

2. Er oder sie sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden.

3. Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.

4. Der Gemeinderat kann dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin durch Verordnung abweichende Funktionen übertragen, wenn die rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekten Verwaltungsabläufe gewährleistet bleiben.

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