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150 GG CH-LU

§ 3 Gemeindegesetz (GG) - Rechtsstellung der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 GG · Rechtsstellung der Gemeinden

1. Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.

2. Sie haben im Rahmen des übergeordneten Rechts auf ihrem Gemeindegebiet hoheitliche Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.

3. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt.

4. Der Regierungsrat führt die im Kanton Luzern bestehenden Einwohnergemeinden in einer Verordnung auf.

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