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150 GG CH-LU

§ 29 Gemeindegesetz (GG)

Organisation der Gemeinde - Gemeindeverwaltung - Aufgaben
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§ 29 GG

1. Die Gemeindeverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Rechtsordnung oder durch einen besondern Auftrag übertragen sind, und erbringt die verlangten Dienstleistungen. Sie bereitet die Geschäfte des Gemeinderates vor und führt dessen Beschlüsse aus.

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