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150 GG CH-LU

§ 21 Gemeindegesetz (GG) - Wahl, Aufgaben, Mitgliederzahl

Organisation der Gemeinde - Bildungskommission
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§ 21 GG · Wahl, Aufgaben, Mitgliederzahl

1. Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Wahl, die Mitgliederzahl und die Befugnisse der Bildungskommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999.

2. Wählen die Stimmberechtigten die Bildungskommission, erfolgt diese Wahl nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre im gleichen Jahr wie die Wahl des Gemeinderates. Die neu gewählte Bildungskommission tritt ihr Amt am 1. August nach der Wahl an.

3. Das für die Schule verantwortliche Mitglied des Gemeinderates gehört der Bildungskommission von Amtes wegen an.

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