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150 GG CH-LU

§ 2 Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz ist anwendbar auf die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.

2. Für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, die ihren Landeskirchen unterstellt sind, gilt das eigene landeskirchliche Recht. Soweit dieses keine Regelungen zur Organisation und zur Zusammenarbeit enthält, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

3. Für die christkatholische Kirchgemeinde gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

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